Immobilienmakler Düsseldorf

Jung kauft Alt: Die Konditionen

„Geld sparen und Ressourcen schonen“

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, sagt: „Geld sparen und gleichzeitig Ressourcen schonen, das kann man durch das Sanieren von alten Häusern. Mit unserem neuen Förderprogramm ‚Jung kauft Alt‘ können sich jetzt auch Familien mit mittleren und kleineren Einkommen ihren Traum vom Einfamilienhaus erfüllen.“ Der Immobilienverband Deutschland (IVD) begrüßt die Idee, übt aber auch Kritik: „[…] Leider wiederholt man bei ‚Jung kauft Alt‘ den gleichen Fehler wie bei der Neubauförderung ‚Wohneigentum für Familien‘ (WEF): Die Einkommensgrenzen und zinsverbilligten Förderdarlehen sind viel zu niedrig, um die sehr hohen Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen zu können“, erklärt IVD-Präsident Dirk Wohltorf.

Verschiedene Konfigurationsmöglichkeiten für Nutzer

Der PhotovoltaikCheck kalkuliert alle möglichen Varianten der Anlage, basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch und der verfügbaren Dachfläche. Berücksichtigt werden auch wichtige Standortfaktoren wie Sonneneinstrahlung, Neigungswinkel und Himmelsausrichtung. Hierbei stellt co2online den Nutzern drei mögliche Anlagenkonfigurationen zur Auswahl, die sich zudem individuell anpassen lassen:

Der Photovoltaik-Rechner vergleicht die Investitionskosten mit den möglichen Einnahmen und Einsparungen. Außerdem schlägt er passende Fördermöglichkeiten vor und berücksichtigt das Eigenkapital des Nutzers. So soll eine verlässliche Prognose der jährlichen Kosten, der Einsparungen und der Wirtschaftlichkeit der Anlage ausgegeben werden.

Photovoltaik weiter auf dem Vormarsch

Laut des Statistischen Bundesamtes (Destatis) wurden 2023 in Deutschland rund 53,6 Millionen Megawattstunden Strom durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen ins Netz eingespeist. Damit entfielen 11,9 Prozent des eingespeisten Stroms in Deutschland auf Photovoltaik – ein neuer Höchstwert. 2022 hatte Photovoltaik einen Anteil von 10,6 Prozent an der gesamten Stromeinspeisung ausgemacht. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, waren im April 2024 auf Dächern und Grundstücken hierzulande gut 3,4 Millionen Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt rund 81 500 Megawatt installiert. Damit nahm die Zahl der Anlagen gegenüber dem Vorjahresmonat um 29,8 Prozent zu, die installierte Leistung stieg im selben Zeitraum um 20,5 Prozent.

Dynamisierung des Wohngeldes

Laut Bundesbauministerium soll das Wohngeld am 1. Januar 2025 um rund 30 Euro erhöht werden. Im Wohngeldgesetz [WoGG (§ 43 Absatz 1)] ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Auch bei anderen staatlichen Leistungen oder Gebühren ist eine turnusmäßige Anpassung üblich. Durch die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) soll eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung garantiert werden. Die Dynamisierung soll private Haushalte (darunter viele Rentnerinnen und Rentner) entlasten und deren reale Kaufkraft sichern. Der Bundesrat muss der Erhöhung noch zustimmen.

Gestiegene Energiepreise und Inflation

„Vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiepreise und der sehr hohen Inflation der Jahre 2022 und 2023, haben wir für eine schnelle Wohngeld-Reform gesorgt. Damit werden Menschen mit geringen Einkommen zielgerichtet entlastet“, so Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Und weiter: „Die Menschen geben heute deutlich mehr Geld für Miete, Energie und die Waren des täglichen Bedarfs aus. Um die Entlastungswirkung auch langfristig zu erhalten, erhöhen wir das monatliche Wohngeld zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 15 Prozent bzw. 30 Euro. Damit bleibt Wohnen für Millionen Rentnerinnen und Rentner, Familien und Arbeitende weiterhin bezahlbar.“

Wohnung unterliegt besonderem Schutz

Mieter die aus ihrer Wohnung oder ihrem Haus ausziehen, werden vom Vermieter oder Makler häufig um Fotos gebeten, um eine schnelle Neuvermietung zu ermöglichen. Ein Anrecht auf Fotos gibt es jedoch nicht. Mieter können dies verbieten. Sind bereits Fotos erstellt worden, können die Bewohner die Erlaubnis jederzeit widerrufen und die Bilder dürfen nicht weiter verwendet werden.

Aktueller Fall: Fotos im Makler-Exposé

Im aktuellen Fall sollte eine Doppelhaushälfte verkauft werden, die an ein Ehepaar vermietet war. Das beauftragte Maklerbüro vereinbarte einen Termin, zur Besichtigung und um Fotos für ein Exposé anzufertigen. Am vereinbarten Termin empfing das Ehepaar die Mitarbeiter, die Fotos von den Innenräumen anfertigen wollten. Die Fotos wurden schließlich im gedruckten Exposé und auf einem Online-Portal veröffentlicht.

Nach einiger Zeit wurde das Ehepaar von bekannten, aber auch von fremden Personen auf die Fotos angesprochen. Das Ehepaar fühlte sich „demaskiert“ und ein „ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins“ sei entstanden. Das Ehepaar verlangte, dass die Fotos offline genommen werden – was das Maklerbüro auch tat. Nun machte das Paar einen immateriellen Schaden für sich geltend und versuchte gerichtlich ein Schmerzensgeld durchzusetzen.

Das Urteil: Gericht stellt sich auf die Seite des Maklers

Das Landgericht Frankenthal stellte sich auf die Seite des Maklers. Die 3. Zivilkammer erklärte, durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dieses stillschweigend sowohl in die Anfertigung als auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Das Gericht kritisierte lediglich, dass das Maklerbüro das Ehepaar nicht über die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einverständniserklärung aufgeklärt habe. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung wird jedoch nicht unwirksam und bleibt bestehen.

[Landgericht Frankenthal, Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23]

Förderanteil sinkt auf 50 Prozent

Seit dem 7. August werden die Fördersätze von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert. Zudem sinkt der maximal mögliche Zuschuss von bisher 1.300 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. 1.700 Euro für ein Zweifamilienhaus um jeweils die Hälfte. „Durch die Absenkung können auch in Zukunft möglichst viele Interessierte eine geförderte Energieberatung erhalten und die Programme auf einem guten Niveau weitergeführt werden“, so das BMWK.

„Im EBW-Förderprogramm hat sich die Nachfrage in den letzten Jahren vervielfacht (Rund 10.000 Anträge in 2019, 130.600 in 2023 und bereits über 80.000 Anträge bis Anfang Juli 2024). Im EBN-Förderprogramm sind bis Anfang Juli bereits rund 3200 Anträge eingegangen, im letzten Jahr waren es gesamt rund 6000“, heißt es in der Pressemeldung.

Kritik an kurzfristiger Änderung

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) kritisiert diese sehr kurzfristige Änderung und bemängelt, dass vor allem Wohnungseigentümergemeinschaften benachteiligt sind, da sie aufgrund der längeren Entscheidungsfindungsprozesse häufig erst später zum Zug kommen. „Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) brauchen eine verlässliche Perspektive, was die Förderprogramme angeht, da bei ihnen die Entscheidungsfindungen strukturbedingt und aufgrund der rechtlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes langwierig sind“, sagt WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. „Wenn die Klimawende gelingen soll, müssen die Wohnungseigentümer*innen miteinbezogen werden. In Deutschland gibt es aktuell rund 10 Millionen Eigentumswohnungen, das sind rund ein Viertel aller Wohnimmobilien“, so Dr. von Möller.

Der Fall: Wohnungskauf durch GbR

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem Erwerb einer bewohnten Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, da einer ihrer Gesellschafter die Wohnung selbst nutzen wollte. Die beiden Gesellschafter waren Cousins. Die Mieter hielten die Kündigung für unwirksam und beriefen sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13. August 2013. Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen.

Die GbR hingegen berief sich auf § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB, demzufolge keine Kündigungsbeschränkung besteht, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören.

Das Urteil: Familienbegriff wird eng ausgelegt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Begriffen „Familie“ in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB und „Familienangehörige“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB  dieselbe Bedeutung zukommt und hiervon ausschließlich diejenigen Personen umfasst sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. In gerader Verwandtschaftslinie sind dies demnach unter anderem Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel. In der Seitenlinie sind dies Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten und Neffen.

[BGH, VIII ZR 276/23, 10.7.2024]

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