Was Mieter tun können
Entdecken Mieter ein Wespennest an ihrer Wohnung, sollten sie dies zeitnah dem Vermieter oder der Hausverwaltung melden. Insbesondere, wenn die Tiere in Rollladenkästen nisten oder anderweitig die Baustruktur (z. B. Dämmung) schädigen könnten. Muss das Nest entfernt werden, hat der Vermieter die Kosten hierfür zu tragen – je nach Fachfirma betragen diese etwa 150 bis 250 Euro. Möglich ist auch der Weg über Umweltschutzorganisationen, die häufig kostengünstige Umsiedlungen anbieten. Da es sich bei diesen Kosten nicht um regelmäßig anfallende Kosten handelt, dürfen sie nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden.
Und als Eigentümer?
Eigentümer sollten sich zunächst an einen Schädlingsbekämpfer wenden. Dieser kann die Lage gut einschätzen und zu weiteren Schritten raten. Die Entfernung eines Nests ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft sollten die Verwaltung informieren. Auf keinen Fall sollten Sie das Nest selbst entfernen: Die Tiere genießen besonderen Schutz und es drohen hohe Bußgelder (bis 50.000 Euro).
Friedlich zusammenleben?
Nur die Deutsche Wespe und die gemeine Wespe werden lästig und haben es auf unsere Speisen und Getränke abgesehen, alle anderen Arten verhalten sich eher zurückhaltend. Da Wespen und Hornissen unter Naturschutz stehen, wird die Entfernung des Nests nur in besonderen Fällen genehmigt, z. B. bei Allergikern oder Säuglingen/Kleinkindern im Haus oder wenn die Bausubstanz beschädigt wird. Wer ein Wespennest entdeckt, sollte zwei bis drei Meter Abstand halten und die Einflugschneise meiden. Im Herbst sterben die Tiere und das Nest kann entfernt werden, bzw. der Zugang zum Nest verschlossen werden.
CDU-Abgeordneter sieht Rechte verletzt
Am späten Mittwochabend teilte das Bundesverfassungsgericht mit, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht wie geplant in dieser Woche im Deutschen Bundestag verabschiedet werden darf. Das Bundesverfassungsgericht untersagte die für Freitag geplante zweite und finale dritte Lesung des sogenannten Heizungsgesetzes und gab damit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung von CDU-Politiker Thomas Heilmann statt. Am Freitag endet die letzte Sitzungswoche vor der Sommerpause.
Gesetzesentwurf muss frühzeitig vorliegen
Die einstweilige Anordnung sollte dem Bundestag die abschließende Beratung und Abstimmung über das Gesetz untersagen, wenn der Gesetzentwurf den Abgeordneten nicht mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorliegt. Heilmann argumentierte, dass dem Parlament ansonsten nicht ausreichend Zeit bleibe. Er sah seine Rechte als Abgeordneter erheblich verletzt. Das Gericht erklärte, „dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen“. So würde das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte schwerer wiegen als der Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestages, der das Gesetzgebungsverfahren lediglich verzögere. Für die Richter in Karlsruhe war es entscheidend, dass das Gesetz später noch verabschiedet werden kann, ohne das geplante Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 zu gefährden.
Was wurde beschlossen?
Um Katastrophen wie etwa die Hochwasserkatastrophe 2021 in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz besser zu bewältigen, soll eine Wiederaufbauklausel weitgehende Abweichungen vom Bauplanungsrecht erlauben. Die nach der Hochwasserkatastrophe befristet im Baugesetzbuch eingeführte Sonderregel (§ 246 c) soll dauerhaft verankert werden, damit Gebäude, Straßen und andere Infrastruktur in kürzester Zeit wiederaufgebaut werden können. Diese Wiederaufbauklausel beinhaltet unter anderem, dass dringend benötigte Gebäude oder Infrastruktur befristet auf fünf Jahre errichtet oder umgenutzt werden können. Ebenso soll es möglich sein, Gebäude örtlich versetzt wiederaufzubauen, um in Zukunft Schäden zu vermeiden.
Weitere Änderungen
Die Sonderregelungen in § 246 für den erleichterten Bau von Flüchtlingsunterkünften werden bis zum 31.12.2027 verlängert. Um die Gemeinden zu entlasten, soll die Errichtung der Unterkünfte bis dahin ohne entsprechende Bauleitplanung möglich sein.
Weiterhin wurden die Genehmigungsverfahren für bestimmte Agri-Photovoltaik-Anlagen sowie von Solar- und Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten vereinfacht. Dies soll den Ausbau von erneuerbaren Energien voranbringen.
CO2-Kosten Aufteilung seit 1. Januar 2023
Mieter und Vermieter können ab sofort auf einen kostenlosen Online-Rechner zurückgreifen, um den Anteil der von ihnen jeweils zu tragenden CO2-Kosten zu ermitteln. Darauf weist der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. „Mieter zahlen zwischen 5 und 100 Prozent der CO2-Bepreisung für Ihre Wohnung, Vermieter den Rest, gestaffelt über 10 Stufen je nach der Emissionshöhe des Gebäudes“, erklärt Präsident Konrad Adenauer. „Diese Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter greift für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.“
Unterschied zwischen Zentral- und Etagenheizung
Bei vermieteten Wohnungen mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten, die Auskunft über die verursachten CO2-Emissionen gibt. Er muss die Kostenaufteilung ermitteln und diese bei der nächsten Heizkostenabrechnung berücksichtigen. Bei Etagenheizungen oder vermieteten Einfamilienhäusern erhalten die Mieter die Abrechnung. In diesem Fall müssen sie selbst die Kostenaufteilung ermitteln und diese ihrem Vermieter binnen 12 Monaten mitteilen. Dieser muss die Kosten innerhalb von 12 Monaten begleichen oder den Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verrechnen.
Zehn-Stufenmodell: so werden die Kosten geteilt
Bei Immobilien, die eine besonders schlechte Energiebilanz aufweisen, müssen Vermieter 95 Prozent der CO2-Abgabe zahlen und Mieter nur fünf Prozent. Im Jahr 2023 sind dies 30 Euro pro Tonne CO2; der Betrag steigt stufenweise bis zum Jahr 2025 auf 45 Euro pro Tonne. Bei extrem emissionsarmen Gebäuden wird der Vermieter gar nicht mehr zur Kasse gebeten. Ausnahmen gibt es zudem für Vermieter denkmalgeschützter Gebäude oder in Milieuschutzgebieten.
Erneuerbare Energien in immer mehr Neubauten
Drei Viertel (74,7 Prozent) der im Jahr 2022 fertiggestellten Wohngebäude werden ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt. Der Anteil lag laut Destatis im Jahr 2021 vier Prozentpunkte darunter (70,7 Prozent). Im Jahr 2015 betrug er lediglich 61,5 Prozent.
Von den im Jahr 2022 fertiggestellten Einfamilienhäusern werden 77 Prozent ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt, bei Zweifamilienhäusern sind es 80,9 Prozent und bei den Häusern mit drei oder mehr Wohnungen 58,7 Prozent. Insgesamt nutzen 61,4 Prozent der im Jahr 2022 fertiggestellten Wohngebäude erneuerbare Energien als primäre Energiequelle (2015: 38 Prozent).
Wärmepumpe wird am häufigsten eingesetzt
Wärmepumpen wurden im Jahr 2022 in mehr als der Hälfte der neuen Wohngebäude als primäre Heizenergiequelle eingesetzt. Der Anteil der Wärmepumpen stieg seit 2021 um mehr als sechs Prozentpunkte von 50,6 auf 57 Prozent (2015: 31,4 Prozent). Die anderen erneuerbaren Energien zusammengenommen werden in 4,7 Prozent der neuen Wohngebäude als primäre Heizenergiequelle genutzt.
Als zweitwichtigste primäre Energiequelle wurde im Jahr 2022 in 28 Prozent der Neubauten Erdgas eingesetzt. Der Anteil der Gasheizungen in Neubauten nimmt jedoch kontinuierlich ab. 2021 hatte er noch bei 34,4 Prozent und 2015 bei 51,5 Prozent gelegen. Primär mit Fernwärme beheizt wurden 8,0 Prozent der neuen Wohngebäude (2015: 7,8 Prozent). Ölheizungen wurden nur noch in 0,4 Prozent der Neubauten als Primärheizung eingesetzt (2015: 1,1 Prozent).
Was wird gefördert?
Ein Wohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es
Gefördert werden sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und viele mehr. Die erste Stufe wird mit einem Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro gefördert, bei der QNG-Förderung sind es 150.000 Euro. Die Laufzeiten sind individuell mit zehnjähriger Zinsbindung. Der effektive Jahreszins beträgt zwischen 0,42 und 1,82 Prozent. Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Bauen und Stadtentwicklung: „Mit diesem […] Förderprogramm fördern wir ausschließlich den klimafreundlichen Neubau. Jeder kann die KfW-geförderte Zinsverbilligung beantragen. Sie hilft genau dann, wenn es oft am schwierigsten ist: Beim Start der Finanzierung für ein Eigenheim oder Mehrfamilienhaus.“
Was ist sonst noch wichtig?
Die Förderung kommt nicht in Frage für die Umschuldung eines Kredits, die Nachfinanzierung bereits begonnener oder fertiggestellter Vorhaben oder den reinen Grundstückskauf.